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Balkonkraftwerk – Schukostecker bald doch erlaubt?

Es tut sich etwas beim Normungsausschuss des VDE. Am Freitag den 14. Oktober 2022 wurde ein Entwurf einer neuen Vornorm veröffentlicht, die für den Betrieb von Balkonkraftwerken äußerst Interessant sein wird. Es gibt einige Änderungen die gerade für die Steckverbindung dieser sogenannten steckerfertigen Solargeräte interessant ist. Es handelt sich im die DIN VDE V 0126-95 (VDE V 0126-95): 2022-11 – „Steckersolargeräte für Netzparallelbetrieb, Grundlegende Sicherheitsanforderungen und Prüfungen“. Um was es grob geht und welche Passagen für die Auswahl der Steckverbindung wichtig sind, dass zeige ich dir jetzt.

Das Ganze findest überigens im Entwurfsportal des VDE (Link zum VDE-Entwurfsportal). Wenn du Lust hast, kannst du dich hier kostenfrei registrieren und selbst einen Blick reinwerfen.

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Was soll die Norm regeln?

Es geht, wie der Titel es schon erahnen lässt, um Steckersolargeräte für den Netzparallelbetrieb oder umgangssprachlich Balkonkraftwerke. Aber um eine genaue Vorstellung zu bekommen, was die Norm nun genau alles regelt, lohnt sich, wie bei jeder Norm, der Blick in das Kapitel 1. In dieser Norm unter der Überschrift „Anwendungsbereich“ sollen die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit, elektrisch als auch mechanisch, und Prüfung von steckerfertigen Solargeräten, welche durch Laien bedient werden können.

Festgelegt wird sich hier auf einphasige Geräte mit einer Bemessungsspannung von 250 Volt AC und 50 Hz. Interessant ist das laut der Norm ein Steckersolargerät aus mindestens einem PV-Modul, einem Wechselrichter der netzgekoppelt ist, der Anschlussleitung, Steckkontakten und Montagematerial bestehen muss. Es lässt also die Vermutung nahe liegen, dass diese Norm den Verbund der genannten Komponenten als gesamtes System regelt. Das heißt es wird vermutlich nur eine Zulassung, gemäß dieser Norm, als gesamtes System und nicht für die einzelnen Komponenten geben. Ob diese Vermutung stimmt und was dies am Ende bedeutet, bleibt abzuwarten.

Ich möchte aber nun zu dem Punkt kommen, der für das Thema am Wichtigsten ist, der Anschluss an das Hausnetz. Was wird nun erlaubt sein und was nicht.

Was ist nun mit dem Schukostecker - ja oder nein?

Ein Sprung ins Kapitel 6 der Vornorm „Anforderungen an Komponenten und System“! Überfliegt man das Inhaltsverzeichnis findet man die Unterkapitel „6.1.1 Leitungen“ und dann „6.1.2.2 Steckverbindungen auf der AC-Seite“. Genau der Punkt der für uns von besonderem Interesse ist. Was steht nun drin? Erstmal keine eindeutige Antwort auf die Frage. Lediglich der Hinweis, dass die Steckverbindungen die Schutzziele „Schutz vor elektrischem Schlag“ und „Schutz vor unzulässigen Netzrückwirkungen“ erfüllen müssen. Weiterhin wird darauf verwiesen, dass diese Schutzziele durch die Verwendung einer speziellen Energiesteckvorrichtung erfüllt werden können. Bis hierhin durchaus wichtige Punkte aber äußert ernüchternd für Vertreter des Schukosteckers.

Allerdings fällt einem sofort die Anmerkung ins Auge die auf den Anhang A verweist. Und jetzt wird es wieder sehr Interessant. Titel des Anhangs lautet „Nutzung der Haushaltssteckverbingung nach DIN VDE 0620-1″, also unser Schuko-Stecker. Der Anhang soll gemäß Einleitung weitere Informationen geben über die Einspeisung in Endstromkreise.

Im nächste Punkt werden zunächst die Arten der Steckvorrichtungen klar benannt. Zum einen die schon oft genannte Energiesteckvorrichtung nach VDE V 0628-1 und der Steckvorrichtung nach DIN VDE 0620-1. Letztere darf nur dann verwendet werden, wenn die in 6.1.2.2 genannten Schutzziele erfüllt werden können. Man sieht also die Verknüpfung an dieser Stelle, die Energiesteckvorrichtung erfüllt wie im Kapitel 6.1.2.2 erwähnt diese Schutzziele und die Steckvorrichtung nach DIN VDE 0620-1 darf nur verwendet werden wenn sie dies ebenfalls tut.

Um dies besser zu verstehen und Möglichkeiten für eine Umsetzung der genannten Anforderungen zu finden geht’s weiter zum nächsten Unterkapitel des Anhangs A. Hier werden vier Punkte genannt, die zur Erfüllung der in 6.1.2.2 genannten Anforderungen beitragen und somit den Betrieb mit der Steckvorrichtung nach DIN VDE 0620-1 ermöglichen.

  1. Punkt: Das Gerät darf nicht mehr wie 600VA Erzeugerleitung haben. Das heißt der Betrieb mehrerer Balkonkraftwerke ist somit nicht möglich. Allerdings ist hier vermutlich die Firma indielux GmbH nicht weit weg, da in der Anmerkung 1 direkt darauf verwiesen wird, dass es Ansätze über eine dynamische Strombegrenzung gibt um den Leitungsschutz in Endstromkreisen zu gewährleisten (ready2plugin?).
  2. Punkt: Die Berührungsspannung an den Kontakten des Steckers darf 34 Volt nicht überschreiten. Wie soll das gewährleistet werden? Entweder durch die Reduzierung der Spannung an den Kontakten innerhalb von 200ms (Hier ist die Anspielung an den N/A-Schutz zu finden), durch eine Schutzisolierung des Steckers von mindestens IP2X nach dem Herausziehen oder eine Abschaltvorrichtung innerhalb oder außerhalb des Erzeugers.
  3. Punkt: Die verwendeten Komponenten müssen verpolungssicher Aufgebaut sein.
  4. Punkt: Maximal ein Gerät pro Anschlussnutzeranlage.

Was bedeuten diese Punkte im Klartext?

Diese Frage wird sich leider erst in den kommenden Monaten zeigen. Fakt ist das es sich um einen Entwurf einer Norm handelt. Inhaltlich können sich noch die ein oder anderen Punkte ändern. Erst nach endgültiger Fassung und Inkrafttreten dieser Norm werden die ersten technischen Lösungen auf dem Markt auftauchen. Wie diese im Detail aussehen kann man bisher nur vermuten. Wichtig ist allerdings das ein Schritt in die richtige Richtung gemacht wurde und der Betrieb mittels Schukostecker unter realistischen, vernünftigen und sicherheitsrelevanten Bedingungen ermöglicht wurde.

Ich halte dich auf jeden Fall auf dem Laufenden wie es nach Ende der Einspruchsfrist am 14.02.23 weitergeht.

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